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   OLG Braunschweig, 10.04.2017 - 4 W 1/16   

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https://dejure.org/2017,31429
OLG Braunschweig, 10.04.2017 - 4 W 1/16 (https://dejure.org/2017,31429)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.04.2017 - 4 W 1/16 (https://dejure.org/2017,31429)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10. April 2017 - 4 W 1/16 (https://dejure.org/2017,31429)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 380
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Ebersberg, 24.02.2019 - 3 F 733/15

    Gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung und

    Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitaufwandes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen zutreffend sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18 Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rn. 14).

    Dabei ist für jeden einzelnen Arbeitsschritt ein bestimmtes Zeitkontingent als (durchschnittlicher) Richtwert für den jeweiligen Arbeitsaufwand zu bestimmen, so dass durch Berechnung der erforderlichen Zeiten für die einzelnen Schritte und deren Addition sich dann der anzusetzende Gesamtwert in Stunden ergibt (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2016 - 8 Wx 1657/15 unter Anmahnung von Zurückhaltung; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16).

    Im Ansatz der einzelnen Zeiten für die jeweiligen Tätigkeiten ist diese Rechtsprechungsansicht uneinheitlich (so wird für das Aktenstudium, teilweise nach Inhalt der Akte weiter ausdifferenziert, zwischen 200 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25] und 40 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16] angesetzt; für Tests und deren Auswertung ist umstritten, ob für die Durchführung und Auswertung eine halbe Stunde anzusetzen ist [so LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - L 16 R 133/02] oder bereits nur für die Auswertung allein [so als vertretbar bezeichnet von OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16]; für die Umsetzung der Ergebnisse von Exploration und Untersuchung in Schriftform wird vertreten ein Ansatz von 5 bis 6 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16] oder exakt 6 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25]; für die Beurteilung im Rahmen der schriftlichen Umsetzung finden sich Ansätze von 1 Seite/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25] bis zu 3 Stunden für eine Seite [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16]; gleichermaßen ist umstritten, ob Korrektur und Durchsicht angesetzt werden können [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/15 mit 12 Seiten/Stunde] oder nicht [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016 - 2 W 62/15]).

    Für den Stundenansatz der Exploration sind die Vertreter dieser Ansicht bereits der Auffassung, dass nur eine geringe Überprüfbarkeit besteht, weil im Ermessen des Sachverständigen stehe, welche Arbeiten in welchem Umfang zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012 - 6 WF 43/12).

    Weiter ist in Familiensachen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Verbesserung der Qualität familiengerichtlicher Gutachten forderte (vgl. BT-Drs. 18/6985: Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), welche nur erreicht werden kann, wenn ein enger Maßstab an die erforderliche Zeit für die Beantwortung der Beweisfrage gerade nicht angelegt wird (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16).

    Dieser Ansatz kann aber bereits nach ersterer o.g. Ansicht, der hier nicht gefolgt wird, im Rahmen der Plausibilitätskontrolle hingenommen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16, bis zu 3 Stunden für eine Seite).

  • OLG Hamm, 08.08.2022 - 22 U 125/15

    Festsetzung der Vergütung; Sachverständiger

    Vielmehr hat eine Plausibilitätsprüfung der Rechnung zu erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2008 - 10 W 60/08; OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2010, 6 W 168/09; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.03.2016 - 8 Wx 1657/15, BeckRS 2016, 5292; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16, BeckRS 2017, 121169; Toussaint/Weber, 52. Aufl. 2022, JVEG § 8 Rn. 27).

    Dieser variiert, je nach Relevanz des Akteninhalts, von 50 Seiten je Stunde (OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017, 4 W 1/16), 100 Seiten je Stunde (LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2018, L 1 JVEG 1060/15, BeckRS 2018, 3496), bis zu 200 Seiten je Stunde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. März 2016, 8 Wx 1657/15, juris).

  • OLG Stuttgart, 20.12.2018 - 8 W 321/17

    Vergütung von Sachverständigen: Minutengenaue Erfassung des Zeitaufwands und

    Diese zunächst offenbar auf den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (z.B. LSG Schlesig-Holstein, SchlHA 2012, 476) beschränkte Prüfroutine ist mittlerweile auch von verschiedenen Obergerichten für diverse Bereiche der ordentlichen Gerichtsbarkeit für maßgeblich gehalten worden (so bspw. OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.02.2016, 1 Ws 365/15, psychiatrisches Gutachten in einer Strafsache; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.03.2016, 8 Wx 1657/15, medizinisches Gutachten in einer Betreuungssache; OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.04.2017, 4 W 1/16, familienpsychologisches Gutachten in einer Familiensache).
  • OLG Saarbrücken, 08.08.2022 - 4 W 12/22

    Auch die gedankliche Vorbereitung des Gutachtens ist zu vergüten!

    Dabei darf es aber grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausgehen (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.02.2016 - 1 Ws 365/15, JurBüro 2016, 310 - 312; OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.04.2017 - 4 W 1/16, FamRZ 2018, 380 - 383; LSG Bayern, Beschl. v. 15.10.2020 - L 12 SF 263/19; Toussaint-Weber, Kostenrecht, 52. Auflage, § 8 JVEG, Rdn. 23 m. w. N.).

    Es ist eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung an Hand allgemeiner Erfahrungswerte vorzunehmen (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.02.2016 - 1 Ws 365/15, JurBüro 2016, 310 - 312; OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.04.2017 - 4 W 1/16, FamRZ 2018, 380 - 383; Toussaint-Weber, Kostenrecht, 52. Auflage, § 8 JVEG, Rdn. 24 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2022 - 12 W 21/22

    Vergütung von Hilfskräften des Sachverständigen

    Die Überprüfung des für die Erstellung eines Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes auf Plausibilität erfolgt - abgesehen von der Erhebung der Vorgeschichte und der notwendigen Untersuchungen - nach herrschender Rechtsprechung regelmäßig anhand des Umfangs des Gutachtens bzw. des zur Erstellung des Gutachtens durchzuarbeitenden Materials, wobei danach differenziert wird, für welchen Arbeitsschritt aufgrund von Erfahrungswerten durchschnittlich welcher Arbeitsaufwand erforderlich ist (u. a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2017 - 4 W 1/16 -, Rn. 19 - 21, juris mwN).
  • OLG Oldenburg, 31.05.2021 - 4 WF 14/21

    Beschwerde gegen die Auferlegung von Gerichtskosten; Vergleich in einem

    Vielmehr wird vor dem Hintergrund der sehr hohen Kosten des Gutachtens auch der Frage nachzugehen sein, ob und inwieweit die angesetzten Kosten erforderlich und angemessen waren (vgl. dazu etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2017 - 4 W 1/16 -, FamRZ 2018, 380-383 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.4.2018 - 8 WF 58/18 , FamRZ 2018.1359 - 1360; zu den Einzelheiten siehe ausführlich auch Bleutge in BeckOK KostenrechtDörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 33. Edition, Online-Kommentar zu §§ 8, 8 a JVEG Stand: 01.04.2021).
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